Rechtsanspruch

Taube/gehörlose, ertaubte, schwerhörige und sprachbehinderte Menschen brauchen in den verschiedensten Lebensbereichen eine Kommunikation in Gebärdensprache.

Dieses Recht ist in unterschiedlichen Gesetzen des Sozialgesetzbuches (SGB) sowie im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und in der Sächsischen Kommunikationshilfeverordnung (SächsKhilfVo) niedergeschrieben. Zur Wahrnehmung dieses Rechts können GebärdensprachdolmetscherInnen hinzugezogen werden.

Das BGG § 6 besagt:“Die Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt.“

Trotz dieser gesetzlichen Grundlage gibt es nicht für alle Lebensbereiche einen Rechtsanspruch auf die Übernahme von Dolmetschkosten.

Die folgenden Beispiele für die Kostenträger der Gebärdensprachverdolmetschung hat der BVG-Sachsen nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert. Es wird weder ein Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Richtigkeit der Angaben erhoben. Sie unterliegen nicht den Anforderungen einer juristischen Beratung.

Kostenträger und Gesetze